Entschädigung bei fristloser Entlassung

Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018):

  • Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers
  • Ausmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber Arbeitnehmer
  • Art der Kündigungsmitteilung
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Alter des Entlassenen
  • seine soziale Situation
  • allfälliges Mitverschulden
  • finanzielle Auswirkungen der Kündigung
  • keine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.