Entschädigung bei fristloser Entlassung
Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018):
- Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers
- Ausmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber Arbeitnehmer
- Art der Kündigungsmitteilung
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Alter des Entlassenen
- seine soziale Situation
- allfälliges Mitverschulden
- finanzielle Auswirkungen der Kündigung
- keine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.