Nachschieben von zuvor unbekannten Gründen – fristlose Kündigung

Liegt ein derart wichtiger Grund vor, dass die weitere Zusammenarbeit für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheint, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (BGer. 4A_109/2016 vom 11.8.2016).