Konkurrenzverbot und Kündigung

Das Gesetz sieht vor, dass ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn es dieser aus einem begründeten, aber vom Arbeitgeber zu verantworteten Anlass auflöst. Als solch begründeter Anlass kann gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_109/2021 vom 20.07.2021 eine wesentlich unter dem Marküblichen liegenden Entlöhnung, eine chronische Arbeitsüberlastung trotz Abmahnung, stetige Vorwürfe oder ein generell schlechtes Arbeitsklimas bzw. eine substanzielle Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten.