Diskriminierung von LGBTI*
Auf eine diskriminierende Entlassung gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) können sich homosexuelle Mitarbeitende nicht berufen. Das GlG bezweckt ausschliesslich die Gleichstellung von Frau und Mann. Betroffene Personen bleibt allenfalls der Umweg über die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) offen. * lesbian, gay, bisexual, transgender, intersexual
Freistellungsdauer und Verlängerung der Kündigungsfrist
Eine Freistellung gilt im Zweifelsfall nur für die vom Arbeitgeber vorausgesetzte Kündigungsfrist. Wird letztere wegen Schwangerschaft oder Krankheit verlängert (s. Kündigung zur Unzeit), ist die Arbeit erneut anzubieten. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, auf seinen Freistellungsentscheid zurückzukommen (BGer. 4A_179/2010 vom 4.10.2010).
Freistellung und Erwähnung im Arbeitszeugnis
Eine nicht das übliche Mass von maximal sechs Monaten übersteigende Freistellung gehört grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis.