Mai 2021

Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_87/2020 vom 17. August 2020 festgehalten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, sich um das Mitarbeiterwohl zu kümmern. Das kann soweit gehen, bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz unter Mitarbeitern die notwendigen Schritte einzuleiten. Am besten werden diese Massnahmen dokumentiert. Aber auch diese Pflicht hat ihre Grenzen. Sind die Mitarbeiter uneinsichtig, kann dem Arbeitgeber dieses Verhalten nicht angerechnet werden. Eine solche Kündigung ist nicht missbräuchlich.