Aufhebungsvereinbarung versus fristlose Kündigung
Wer eine Kündigung ausspricht, tut damit seinen Willen kund, ein Rechtsverhältnis einseitig umgestalten zu wollen. Darin kann gemäss Bundesgericht (Entscheid 4A_249/2019 vom 6. Januar 2020) grundsätzlich nicht die Annahme einer allfälligen Offerte zur sofortigen Vertragsauflösung gesehen werden.