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Diensterfindungen gehören per Gesetz dem Arbeitgeber. Damit er diese aber richtig nutzen kann, sind oft noch weitere Hilfeleistungen durch den Urheber (Arbeitnehmer) nötig. Wird anlässlich einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber eine Erklärung des Erfinders (Arbeitnehmer) verlangt, besteht diese Mitwirkungspflicht sogar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (BGer. 4A_688/2014 vom 15.4.2015)

Im 2010 hatte das Bundesgericht entschieden, dass eine länger andauernde Krankheit im Arbeitszeugnis grundsätzlich erwähnt werden muss, ohne aber die Mindestdauer der Krankheit zu definieren. In einem neueren Entscheid (BGer. 4A_574/2018 vom 14.5.2018) hat es nun festgehalten, dass eine halbjährige, weitgehend ununterbrochene krankheitsbedingte Absenz aufgrund eines Burnouts als erheblich gilt und damit im Arbeitszeugnis zu erwähnen sei. Etwas allgemeiner formuliert sind längere Absenzen im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und über die tatsächlich erworbene Arbeitserfahrung ein falscher Eindruck entstehen könnte, wenn sie nicht erwähnt würden. Im konkreten Einzelfall ist daher immer auf das gesamte Verhältnis zwischen geleisteter Arbeitsdauer und Abwesenheit abzustellen .

Art. 339a OR sieht vor, dass auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede Vertragspartei der anderen alles herauszugeben hat, was sie für dessen Dauer von ihr oder einem Dritten für deren Rechnung erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- und Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

Wir unterscheiden zwei Arten von Abrufverträgen. Bei der unechten Arbeit auf Abruf tritt den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Offerte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer ausschlagen kann. Bei der echten Arbeit auf Abruf hingegen, tritt den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht. In diesem Fall ist auch der Bereitschaftsdienst zu vergüten, was in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer selbst während der Kündigungsfrist mindestens die vorher durchschnittlich geleistete Arbeit zugewiesen und entlöhnt werden muss (BGer. 4A_509/2009 vom 7.1.2010).

Solange die Beziehung funktioniert, erscheint alles rosarot. Ist die Beziehung jedoch am Ende, kommen die Probleme. Oft endet das Ganze in einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wie gehen die Gerichte damit um? Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Situation derart verfahren ist, dass die Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Affäre undenkbar ist, ist eine Kündigung nicht missbräuchlich. Anders entschied ein Gericht in folgendem Fall: Eine Mitarbeiterin, deren Lebenspartner ebenfalls in der gleichen Firma als Verkaufsleiter angestellt war, wurde (ordentlich) entlassen, nachdem ihr Lebenspartner sein Arbeitsverhältnis aufgelöst und zur Konkurrenz gewechselt hat. Als Begründung führte der Arbeitgeber aus, dass infolge dieser Konstellation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Lebenspartner vertrauliche Informationen austauschen würde. Das Gericht folgte diesem Argument nicht und erachtete die Kündigung als missbräuchlich.

Wer eine Massenentlassung abwickeln muss, hat viele Besonderheiten zu beachten. Angefangen beim Schwellenwert, bei der Fristberechnung bis hin zur Informations- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmer und des Arbeitsamts sowie der Sozialplanpflicht; überall gibt es spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen. Dies gilt umso mehr, wenn ein GAV anwendbar ist.

Ein als Trainer eines bekannten Fussballclubs angestellter Mitarbeiter wurde fristlost entlassen, nachdem dieser wegen Unklarheiten in seinem Tätigkeitsbereich angekündigt hatte, vor einem klärenden Gespräch keine weiteren Einsätze leisten zu wollen. Eine solche Erklärung genügt für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung nicht (BGer. 4A_7/2018 vom 18.4.2018).

Das Gesetz sieht vor, dass ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn es dieser aus einem begründeten, aber vom Arbeitgeber zu verantworteten Anlass auflöst. Als solch begründeter Anlass kann gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_109/2021 vom 20.07.2021 eine wesentlich unter dem Marküblichen liegenden Entlöhnung, eine chronische Arbeitsüberlastung trotz Abmahnung, stetige Vorwürfe oder ein generell schlechtes Arbeitsklimas bzw. eine substanzielle Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten.