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Eine Arbeitnehmerin war zum wiederholten Male durch aggressives und despektierliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und externen Vertragspartnern des Arbeitgebers aufgefallen. Trotz eines Gesprächs mit der Arbeitnehmerin gingen die Beschwerden weiter, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin hat das Bundesgericht abgewiesen und hält im Entscheid fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, ein formelles Disziplinarverfahren über die Arbeitnehmerin zu eröffnen. Das Vertrauen war zerstört worden, nachdem die Arbeitnehmerin trotz Weisung ihr unangebrachtes Verhalten nicht geändert hatte (4A-333/2018) .

Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018): Schwere des Verschuldens des ArbeitgebersAusmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber ArbeitnehmerArt der KündigungsmitteilungDauer des ArbeitsverhältnissesAlter des Entlassenenseine soziale Situationallfälliges Mitverschuldenfinanzielle Auswirkungen der Kündigungkeine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.

Innerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis relativ einfach aufgelöst werden. Folgendes ist zu beachten: Wird im unbefristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung einer einmonatigen Probezeit. Dies gilt aber nicht für befristete Arbeitsverträge; im Falle einer Befristung muss hier die Probezeit explizit vereinbart werden. Während der Probezeit gelten keine Sperrfristen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder/oder Militärdienst. Hingegen besteht auch während der Probezeit ein Schutz vor missbräuchlicher Kündigung. Allerdings sind die Gerichte extrem zurückhaltend, wenn es um missbräuchliche Kündigungen während der Probezeit geht. Die Kündigung muss noch während der Probezeit beim Empfänger eingehen, selbst wenn die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit endet. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede 7 Tage. In der Probezeit kann sie sogar ganz wegbedungen werden, was aber in der Praxis selten vorkommt.

Die Gerichte gehen immer mehr dazu über, bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit die Anwendbarkeit der Sperrfristen zu verneinen. Demnach ist eine während einer derartigen Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen Kündigung gültig und sie verlängert auch die Kündigungsfrist nicht, falls die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung eintritt.   Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine bestimmte Stelle und bedeutet, dass ausserhalb des konkreten Betriebs bei einem anderen Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre. Meist sind psychische Probleme die Ursache für eine derartige Arbeitsunfähigkeit.

Die Kündigungsfristen gemäss OR betragen bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: Während der Probezeit*                            7 Tage auf jeden Termin Anschliessend im 1. Dienstjahr               1 Monat auf Monatsende Ab dem 2. Dienstjahr                                 2 Monate auf Monatsende Ab dem 10. Dienstjahr                               3 Monate auf Monatsende Wird etwas anderes vereinbart, gelten die vereinbarten Fristen. Auch kürzere Fristen sind möglich, ausgenommen im ersten Dienstjahr (es sei denn, dies sei explizit in einem GAV geregelt). Im Personalverleih gelten andere Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber die gleichen sein. *Die Probezeit beträgt nach OR ein Monat. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen möglich, wobei das Maximum bei drei Monaten liegt.

Grundsätzlich sind Ferien während der Dauer der Kündigungsfrist zu beziehen. Ist der Arbeitnehmer mit einer Anordnung des Ferienbezugs wegen Kurzfristigkeit nicht einverstanden, muss er sofort dagegen protestieren. Ohne einen solchen Protest gilt die Anordnung als genehmigt.