Arbeitgeber Tag

Beteiligt sich ein Arbeitgeber an den Kosten einer beruflichen Aus- und Weiterbildung einer seiner Mitarbeitenden, empfiehlt es sich in jedem Fall, allfällige Rückerstattungen in einer Vereinbarung entsprechend zu regeln. Ohne eine solche Rückerstattungsklausel dürfte der Arbeitgeber leer ausgehen, sollte das Arbeitsverhältnis (während der Dauer der Aus- und Weiterbildung oder kurz danach) beendet werden.

Weigert sich der Arbeitgeber trotz Mahnung, den Lohn auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Allerdings ist ein wiederholter Verzug oder eine beharrliche Zahlungsverweigerung trotz Fristansetzung nötig. Ein erstmaliges Ausbleiben der fälligen Lohnzahlung für nur wenige Tage ist unzureichend, um eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Das dürfte vor allem im Hinblick auf Covid19 von Interesse sein .

In den meisten Aufhebungsvereinbarungen findet sich eine Saldoklausel. Damit soll sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis ein für alle Mal abschliessend geregelt wird. Vorsicht ist jedoch bei einem bestehenden Konkurrenzverbot angesagt. Enthält die Saldoklausel diesbezüglich keine Ausnahme, wird das als Verzicht des Arbeitgebers gewertet.

Diensterfindungen gehören per Gesetz dem Arbeitgeber. Damit er diese aber richtig nutzen kann, sind oft noch weitere Hilfeleistungen durch den Urheber (Arbeitnehmer) nötig. Wird anlässlich einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber eine Erklärung des Erfinders (Arbeitnehmer) verlangt, besteht diese Mitwirkungspflicht sogar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (BGer. 4A_688/2014 vom 15.4.2015)

Das Gesetz sieht vor, dass ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn es dieser aus einem begründeten, aber vom Arbeitgeber zu verantworteten Anlass auflöst. Als solch begründeter Anlass kann gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_109/2021 vom 20.07.2021 eine wesentlich unter dem Marküblichen liegenden Entlöhnung, eine chronische Arbeitsüberlastung trotz Abmahnung, stetige Vorwürfe oder ein generell schlechtes Arbeitsklimas bzw. eine substanzielle Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten.