Arbeitszeugnis – Verjährungsfrist
Im Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020 hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf das Arbeitszeugnis die zehnjährige und nicht etwa die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Freistellung und Erwähnung im Arbeitszeugnis
Eine nicht das übliche Mass von maximal sechs Monaten übersteigende Freistellung gehört grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis.
Lang andauernde Krankheit und ihre Erwähnung im Arbeitszeugnis
Im 2010 hatte das Bundesgericht entschieden, dass eine länger andauernde Krankheit im Arbeitszeugnis grundsätzlich erwähnt werden muss, ohne aber die Mindestdauer der Krankheit zu definieren. In einem neueren Entscheid (BGer. 4A_574/2018 vom 14.5.2018) hat es nun festgehalten, dass eine halbjährige, weitgehend ununterbrochene krankheitsbedingte Absenz aufgrund eines Burnouts als erheblich gilt und damit im Arbeitszeugnis zu erwähnen sei. Etwas allgemeiner formuliert sind längere Absenzen im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und über die tatsächlich erworbene Arbeitserfahrung ein falscher Eindruck entstehen könnte, wenn sie nicht erwähnt würden. Im konkreten Einzelfall ist daher immer auf das gesamte Verhältnis zwischen geleisteter Arbeitsdauer und Abwesenheit abzustellen .
Was gehört in ein Arbeitszeugnis?
Personalien ArbeitnehmerName des Arbeitgebers mit rechtsgültigen Unterschrift(en) und AusstellungsdatumBeginn und Ende Arbeitsverhältnis Auflistung der ausgeübten Funktionen/Tätigkeiten/ProjekteLeistungsbewertung (Qualität und Quantität)Aussagen zum Verhalten des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses bedauert. Eine allfällige Freistellung ist nicht zu erwähnen, dito - im Zweifel - bei Krankheitsfällen (ist u.U. zulässig)