Missbräuchliche Alterskündigung
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Kündigungen gegenüber Arbeitnehmenden im fortgeschrittenen Alter und einer langen Dienstzeit verschärft. Das Bundesgericht geht von einer erhöhten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht aus. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung zu informieren hat und den Arbeitnehmenden dazu anhören muss. Danach muss nach Lösungen gesucht werden, um das Arbeitsverhältnis fortzuführen und die Kündigung zu vermeiden. Denkbar sind beispielsweise neue Zielvereinbarungen, Weiterbildungen oder die Anpassung des Aufgabenbereichs des Mitarbeitenden. Erst wenn diese Massnahmen nicht furchten, kann die Kündigung als letzter Ausweg ausgesprochen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine solche Alterskündigung als missbräuchlich eingestuft wird.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen gemäss OR betragen bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: Während der Probezeit* 7 Tage auf jeden Termin Anschliessend im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende Ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende Wird etwas anderes vereinbart, gelten die vereinbarten Fristen. Auch kürzere Fristen sind möglich, ausgenommen im ersten Dienstjahr (es sei denn, dies sei explizit in einem GAV geregelt). Im Personalverleih gelten andere Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber die gleichen sein. *Die Probezeit beträgt nach OR ein Monat. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen möglich, wobei das Maximum bei drei Monaten liegt.