Diskriminierung Tag

Die Gerichtspraxis macht immer wieder deutlich, dass eine missbräuchliche Kündigung nicht nur vorliegen kann, wenn ein Missbrauchsgrund nach Art. 336 OR vorliegt, sondern auch dann, wenn das Vorgehen bei einer Kündigung nicht schonend erfolgte und beispielsweise die entlassene Person dadurch diskriminiert oder vorsätzlich, böswillig und unnötig vor Kunden und anderen Mitarbeitern freigestellt wurde.

Eine Arbeitnehmerin war zum wiederholten Male durch aggressives und despektierliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und externen Vertragspartnern des Arbeitgebers aufgefallen. Trotz eines Gesprächs mit der Arbeitnehmerin gingen die Beschwerden weiter, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin hat das Bundesgericht abgewiesen und hält im Entscheid fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, ein formelles Disziplinarverfahren über die Arbeitnehmerin zu eröffnen. Das Vertrauen war zerstört worden, nachdem die Arbeitnehmerin trotz Weisung ihr unangebrachtes Verhalten nicht geändert hatte (4A-333/2018) .