Schonendes Vorgehen bei einer Kündigung
Die Gerichtspraxis macht immer wieder deutlich, dass eine missbräuchliche Kündigung nicht nur vorliegen kann, wenn ein Missbrauchsgrund nach Art. 336 OR vorliegt, sondern auch dann, wenn das Vorgehen bei einer Kündigung nicht schonend erfolgte und beispielsweise die entlassene Person dadurch diskriminiert oder vorsätzlich, böswillig und unnötig vor Kunden und anderen Mitarbeitern freigestellt wurde.
Diskriminierung von LGBTI*
Auf eine diskriminierende Entlassung gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) können sich homosexuelle Mitarbeitende nicht berufen. Das GlG bezweckt ausschliesslich die Gleichstellung von Frau und Mann. Betroffene Personen bleibt allenfalls der Umweg über die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) offen. * lesbian, gay, bisexual, transgender, intersexual
Anfechten einer Kündigung – Fristen
Wer eine Kündigung als missbräuchlich anfechten und eine Entschädigung geltend machen will, muss darauf bedacht sein, noch während der Anstellung schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber zu erheben und anschliessend innert 180 Tagen (Achtung Kalendertage!) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben.