Kündigung nach sexueller Belästigung
Wird die betroffene Person nach einer sexuellen Belästigung arbeitsunfähig und wird ihr während der Sperrfrist gekündigt, ist diese Kündigung nichtig. Die Person hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz (AGer ZH, AN091048 vom 1.4.2010).
Anfechten einer Kündigung – Fristen
Wer eine Kündigung als missbräuchlich anfechten und eine Entschädigung geltend machen will, muss darauf bedacht sein, noch während der Anstellung schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber zu erheben und anschliessend innert 180 Tagen (Achtung Kalendertage!) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben.
Entschädigung bei fristloser Entlassung
Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018): Schwere des Verschuldens des ArbeitgebersAusmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber ArbeitnehmerArt der KündigungsmitteilungDauer des ArbeitsverhältnissesAlter des Entlassenenseine soziale Situationallfälliges Mitverschuldenfinanzielle Auswirkungen der Kündigungkeine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.