Ferienbezug nach Kündigung
Grundsätzlich sind Ferien während der Dauer der Kündigungsfrist zu beziehen. Ist der Arbeitnehmer mit einer Anordnung des Ferienbezugs wegen Kurzfristigkeit nicht einverstanden, muss er sofort dagegen protestieren. Ohne einen solchen Protest gilt die Anordnung als genehmigt.