Freistellungsdauer und Verlängerung der Kündigungsfrist
Eine Freistellung gilt im Zweifelsfall nur für die vom Arbeitgeber vorausgesetzte Kündigungsfrist. Wird letztere wegen Schwangerschaft oder Krankheit verlängert (s. Kündigung zur Unzeit), ist die Arbeit erneut anzubieten. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, auf seinen Freistellungsentscheid zurückzukommen (BGer. 4A_179/2010 vom 4.10.2010).
Freistellung und Erwähnung im Arbeitszeugnis
Eine nicht das übliche Mass von maximal sechs Monaten übersteigende Freistellung gehört grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis.
Arbeit auf Abruf und Bezahlung während Kündigungsfrist
Wir unterscheiden zwei Arten von Abrufverträgen. Bei der unechten Arbeit auf Abruf tritt den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Offerte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer ausschlagen kann. Bei der echten Arbeit auf Abruf hingegen, tritt den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht. In diesem Fall ist auch der Bereitschaftsdienst zu vergüten, was in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer selbst während der Kündigungsfrist mindestens die vorher durchschnittlich geleistete Arbeit zugewiesen und entlöhnt werden muss (BGer. 4A_509/2009 vom 7.1.2010).
Nachschieben von zuvor unbekannten Gründen – fristlose Kündigung
Liegt ein derart wichtiger Grund vor, dass die weitere Zusammenarbeit für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheint, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (BGer. 4A_109/2016 vom 11.8.2016).
Was gehört in ein Arbeitszeugnis?
Personalien ArbeitnehmerName des Arbeitgebers mit rechtsgültigen Unterschrift(en) und AusstellungsdatumBeginn und Ende Arbeitsverhältnis Auflistung der ausgeübten Funktionen/Tätigkeiten/ProjekteLeistungsbewertung (Qualität und Quantität)Aussagen zum Verhalten des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses bedauert. Eine allfällige Freistellung ist nicht zu erwähnen, dito - im Zweifel - bei Krankheitsfällen (ist u.U. zulässig)