Diskriminierung von LGBTI*
Auf eine diskriminierende Entlassung gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) können sich homosexuelle Mitarbeitende nicht berufen. Das GlG bezweckt ausschliesslich die Gleichstellung von Frau und Mann. Betroffene Personen bleibt allenfalls der Umweg über die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) offen. * lesbian, gay, bisexual, transgender, intersexual
Kündigung nach sexueller Belästigung
Wird die betroffene Person nach einer sexuellen Belästigung arbeitsunfähig und wird ihr während der Sperrfrist gekündigt, ist diese Kündigung nichtig. Die Person hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz (AGer ZH, AN091048 vom 1.4.2010).
Kündigung wegen Transgender
Eine wegen der Transgendereigenschaft oder wegen einer Geschlechtsumwandlung erfolgte Kündigung ist als diskriminierend einzustufen. Sie verstösst gegen die Gleichstellung resp. stellt eine missbräuchliche Kündigung dar.