Herausgabepflicht Tag

Art. 339a OR sieht vor, dass auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede Vertragspartei der anderen alles herauszugeben hat, was sie für dessen Dauer von ihr oder einem Dritten für deren Rechnung erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- und Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.