kündigung Tag

Solange die Beziehung funktioniert, erscheint alles rosarot. Ist die Beziehung jedoch am Ende, kommen die Probleme. Oft endet das Ganze in einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wie gehen die Gerichte damit um? Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Situation derart verfahren ist, dass die Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Affäre undenkbar ist, ist eine Kündigung nicht missbräuchlich. Anders entschied ein Gericht in folgendem Fall: Eine Mitarbeiterin, deren Lebenspartner ebenfalls in der gleichen Firma als Verkaufsleiter angestellt war, wurde (ordentlich) entlassen, nachdem ihr Lebenspartner sein Arbeitsverhältnis aufgelöst und zur Konkurrenz gewechselt hat. Als Begründung führte der Arbeitgeber aus, dass infolge dieser Konstellation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Lebenspartner vertrauliche Informationen austauschen würde. Das Gericht folgte diesem Argument nicht und erachtete die Kündigung als missbräuchlich.

Wer eine Massenentlassung abwickeln muss, hat viele Besonderheiten zu beachten. Angefangen beim Schwellenwert, bei der Fristberechnung bis hin zur Informations- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmer und des Arbeitsamts sowie der Sozialplanpflicht; überall gibt es spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen. Dies gilt umso mehr, wenn ein GAV anwendbar ist.

Das Gesetz sieht vor, dass ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn es dieser aus einem begründeten, aber vom Arbeitgeber zu verantworteten Anlass auflöst. Als solch begründeter Anlass kann gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_109/2021 vom 20.07.2021 eine wesentlich unter dem Marküblichen liegenden Entlöhnung, eine chronische Arbeitsüberlastung trotz Abmahnung, stetige Vorwürfe oder ein generell schlechtes Arbeitsklimas bzw. eine substanzielle Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten.

Was gilt, wenn eine Vertragspartei das Arbeitsverhältnis kündigt und die andere Vertragspartei ihrerseits mit einer Kündigung (sogenannte Gegenkündigung) reagiert? Mit Aussprechen der ersten Kündigung ist grundsätzlich die vertragsauflösende Gestaltungswirkung bereits eingetreten. Eine weitere Kündigung durch die Gegenpartei ist nicht mehr möglich. Ausgenommen ist der Fall, in welchem die erste Partei ihre Kündigung auf einen weit in der Zukunft liegenden Termin ausgesprochen hat. Beispiel: Der Mitarbeiter X hat eine vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten und kündet im August erst auf Ende Jahr. Der Arbeitgeber kann mit einer Gegenkündigung im August auf Ende Oktober reagieren. Das Arbeitsverhältnis endet Ende Oktober.

Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung allein aufgrund eines blossen Verdachts ausspricht, geht ein hohes Risiko ein. Erweist sich nämlich der Verdacht später als unbegründet, wird die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt eingestuft. Von dieser Regel weichen die Gerichte nur unter engen Voraussetzungen ab.

Wer eine Kündigung als missbräuchlich anfechten und eine Entschädigung geltend machen will, muss darauf bedacht sein, noch während der Anstellung schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber zu erheben und anschliessend innert 180 Tagen (Achtung Kalendertage!) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben.

Innerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis relativ einfach aufgelöst werden. Folgendes ist zu beachten: Wird im unbefristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung einer einmonatigen Probezeit. Dies gilt aber nicht für befristete Arbeitsverträge; im Falle einer Befristung muss hier die Probezeit explizit vereinbart werden. Während der Probezeit gelten keine Sperrfristen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder/oder Militärdienst. Hingegen besteht auch während der Probezeit ein Schutz vor missbräuchlicher Kündigung. Allerdings sind die Gerichte extrem zurückhaltend, wenn es um missbräuchliche Kündigungen während der Probezeit geht. Die Kündigung muss noch während der Probezeit beim Empfänger eingehen, selbst wenn die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit endet. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede 7 Tage. In der Probezeit kann sie sogar ganz wegbedungen werden, was aber in der Praxis selten vorkommt.