Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit und die Sperrfristen
Die Gerichte gehen immer mehr dazu über, bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit die Anwendbarkeit der Sperrfristen zu verneinen. Demnach ist eine während einer derartigen Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen Kündigung gültig und sie verlängert auch die Kündigungsfrist nicht, falls die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung eintritt. Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine bestimmte Stelle und bedeutet, dass ausserhalb des konkreten Betriebs bei einem anderen Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre. Meist sind psychische Probleme die Ursache für eine derartige Arbeitsunfähigkeit.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen gemäss OR betragen bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: Während der Probezeit* 7 Tage auf jeden Termin Anschliessend im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende Ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende Wird etwas anderes vereinbart, gelten die vereinbarten Fristen. Auch kürzere Fristen sind möglich, ausgenommen im ersten Dienstjahr (es sei denn, dies sei explizit in einem GAV geregelt). Im Personalverleih gelten andere Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber die gleichen sein. *Die Probezeit beträgt nach OR ein Monat. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen möglich, wobei das Maximum bei drei Monaten liegt.