Massenentlassung Tag

Wer eine Massenentlassung abwickeln muss, hat viele Besonderheiten zu beachten. Angefangen beim Schwellenwert, bei der Fristberechnung bis hin zur Informations- und Konsultationspflicht der Arbeitnehmer und des Arbeitsamts sowie der Sozialplanpflicht; überall gibt es spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen. Dies gilt umso mehr, wenn ein GAV anwendbar ist.

Mittels einer Änderungskündigung lassen sich veränderte (schlechtere) Arbeitsbedingungen durchsetzen. In der Praxis kommen verschiedene Vorgehensweisen zur Anwendung: a) Der Arbeitgeber (AG) kündigt dem Arbeitnehmer (AN). Gleichzeitig bietet er einen neuen, angepassten Arbeitsvertrag an. Nimmt der AN diese neue Offerte an, tritt der neue Arbeitsvertrag nach Ablauf des alten in Kraft. Nimmt er ihn nicht an, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. b) Der AG spricht die Kündigung bedingt aus, für den Fall, dass der AN den neuen Arbeitsvertrag nicht annimmt. c) Der AG spricht die Kündigung nachträglich aus, nachdem der AN den neuen Arbeitsvertrag abgelehnt hat. Je nach Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen über die Massenentlassung zwingend einzuhalten.