Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung
Ob eine Kündigung missbräuchlich erfolgte, hängt nicht nur davon ab, ob die Missbrauchsgründe im Gesetz aufgezählt sind. Der Missbrauch kann sich auch aus der Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts ergeben, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Vorwürfe nicht genügend untersucht (Urteil 4A_216/2019 vom 29.8.2019).
Öffentliches Personalrecht
Bei der Kündigung öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse gilt es die entsprechenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese sind nur sehr bedingt mit der Regelung im OR zu vergleichen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen gemäss OR betragen bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: Während der Probezeit* 7 Tage auf jeden Termin Anschliessend im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende Ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende Wird etwas anderes vereinbart, gelten die vereinbarten Fristen. Auch kürzere Fristen sind möglich, ausgenommen im ersten Dienstjahr (es sei denn, dies sei explizit in einem GAV geregelt). Im Personalverleih gelten andere Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber die gleichen sein. *Die Probezeit beträgt nach OR ein Monat. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen möglich, wobei das Maximum bei drei Monaten liegt.