Persönlichkeitsverletzung Tag

Auf eine diskriminierende Entlassung gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) können sich homosexuelle Mitarbeitende nicht berufen. Das GlG bezweckt ausschliesslich die Gleichstellung von Frau und Mann. Betroffene Personen bleibt allenfalls der Umweg über die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) offen. * lesbian, gay, bisexual, transgender, intersexual

Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018): Schwere des Verschuldens des ArbeitgebersAusmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber ArbeitnehmerArt der KündigungsmitteilungDauer des ArbeitsverhältnissesAlter des Entlassenenseine soziale Situationallfälliges Mitverschuldenfinanzielle Auswirkungen der Kündigungkeine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.