Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung
Ob eine Kündigung missbräuchlich erfolgte, hängt nicht nur davon ab, ob die Missbrauchsgründe im Gesetz aufgezählt sind. Der Missbrauch kann sich auch aus der Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts ergeben, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Vorwürfe nicht genügend untersucht (Urteil 4A_216/2019 vom 29.8.2019).
Kündigung nach sexueller Belästigung
Wird die betroffene Person nach einer sexuellen Belästigung arbeitsunfähig und wird ihr während der Sperrfrist gekündigt, ist diese Kündigung nichtig. Die Person hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz (AGer ZH, AN091048 vom 1.4.2010).