Arbeitsvertrag mit Mindestlaufzeit – Kündigung
Das Bundesgericht hielt im Entscheid 4A_395/2018 fest, dass ein Arbeitsvertrag mit einer Minimaldauer bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer wie ein befristetet Vertrag zu behandeln sei, bei dem eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit fehle. Aus wichtigen Gründen jedoch könne der Vertrag im Sinne von Art. 337 OR (fristlose Kündigung) beendet werden. Unabhängig davon, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei oder nicht, werde das Arbeitsverhältnis dadurch aufgelöst.
Riskante Verdachtskündigungen
Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung allein aufgrund eines blossen Verdachts ausspricht, geht ein hohes Risiko ein. Erweist sich nämlich der Verdacht später als unbegründet, wird die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt eingestuft. Von dieser Regel weichen die Gerichte nur unter engen Voraussetzungen ab.