Verlängerung der Kündigungsfrist im öffentlichen Personalrecht
Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid (Urteil 8C_823/2018 vom 10.4.2019) können auch kantonale Personalgesetze vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist lediglich um die Dauer der effektiven Krankheitstage verlängert und nicht bis zum Ende des angebrochenen Monats.
Freistellungsdauer und Verlängerung der Kündigungsfrist
Eine Freistellung gilt im Zweifelsfall nur für die vom Arbeitgeber vorausgesetzte Kündigungsfrist. Wird letztere wegen Schwangerschaft oder Krankheit verlängert (s. Kündigung zur Unzeit), ist die Arbeit erneut anzubieten. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, auf seinen Freistellungsentscheid zurückzukommen (BGer. 4A_179/2010 vom 4.10.2010).
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit und die Sperrfristen
Die Gerichte gehen immer mehr dazu über, bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit die Anwendbarkeit der Sperrfristen zu verneinen. Demnach ist eine während einer derartigen Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen Kündigung gültig und sie verlängert auch die Kündigungsfrist nicht, falls die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung eintritt. Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine bestimmte Stelle und bedeutet, dass ausserhalb des konkreten Betriebs bei einem anderen Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre. Meist sind psychische Probleme die Ursache für eine derartige Arbeitsunfähigkeit.