Diebstahl und fristlose Entlassung
Strafbare Handlungen am Arbeitsplatz wie Diebstahl, Veruntreuung etc. lohnen sich nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigen auch geringfügige Diebstähle eine fristlose Entlassung (BGer. 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017).