Arbeitsvertrag mit Mindestlaufzeit – Kündigung
Das Bundesgericht hielt im Entscheid 4A_395/2018 fest, dass ein Arbeitsvertrag mit einer Minimaldauer bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer wie ein befristetet Vertrag zu behandeln sei, bei dem eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit fehle. Aus wichtigen Gründen jedoch könne der Vertrag im Sinne von Art. 337 OR (fristlose Kündigung) beendet werden. Unabhängig davon, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei oder nicht, werde das Arbeitsverhältnis dadurch aufgelöst.
Zeitpunkt der fristlosen Kündigung
Liegt ein wichtiger Grund für die fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vor, muss diese unverzüglich ausgesprochen werden. Mehr als zwei bis drei Tage nach Entdeckung des Grundes werden von der Gerichtspraxis nur in Konzernstrukturen toleriert.
Nachschieben von zuvor unbekannten Gründen – fristlose Kündigung
Liegt ein derart wichtiger Grund vor, dass die weitere Zusammenarbeit für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheint, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (BGer. 4A_109/2016 vom 11.8.2016).