April 2019

Personalien ArbeitnehmerName des Arbeitgebers mit rechtsgültigen Unterschrift(en) und AusstellungsdatumBeginn und Ende Arbeitsverhältnis Auflistung der ausgeübten Funktionen/Tätigkeiten/ProjekteLeistungsbewertung (Qualität und Quantität)Aussagen zum Verhalten des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses bedauert. Eine allfällige Freistellung ist nicht zu erwähnen, dito - im Zweifel - bei Krankheitsfällen (ist u.U. zulässig)

Eine Arbeitnehmerin war zum wiederholten Male durch aggressives und despektierliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und externen Vertragspartnern des Arbeitgebers aufgefallen. Trotz eines Gesprächs mit der Arbeitnehmerin gingen die Beschwerden weiter, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin hat das Bundesgericht abgewiesen und hält im Entscheid fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, ein formelles Disziplinarverfahren über die Arbeitnehmerin zu eröffnen. Das Vertrauen war zerstört worden, nachdem die Arbeitnehmerin trotz Weisung ihr unangebrachtes Verhalten nicht geändert hatte (4A-333/2018) .

Gemäss Bundesgericht sind für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien massgebend (4A_173/2018, 4A_179/2018): Schwere des Verschuldens des ArbeitgebersAusmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber ArbeitnehmerArt der KündigungsmitteilungDauer des ArbeitsverhältnissesAlter des Entlassenenseine soziale Situationallfälliges Mitverschuldenfinanzielle Auswirkungen der Kündigungkeine direkte Auswirkung habe hingegen das Kriterium des sehr hohen Einkommens, welches aus der Bonusrechtsprechung stammt.